Zitat
Die Eigenschaft als fabrikneues Neufahrzeug wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass etwaige Herstellungsmängel vor Auslieferung im Werk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die aufgetretenen Mängel oder Schäden ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung behoben worden sind. Dabei wären kleinere Mängel einer Nach-/Zweitlackierung, wie sie hier in Form von Farbnebelresten auch behauptet worden sind, nachbesserungsfähig und würden noch nicht die Eigenschaft als fabrikneues Neufahrzeug aufheben (vgl. … Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 216).
Quelle: https://autokaufrecht.info/200…ierung-im-herstellerwerk/
Hier hat die Klägerin nur gewonnen, weil der Schaden entsprechend hoch war:
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Der Sachverständige hat nach eingehender Untersuchung und Lackschichtendickemessungen des Fahrzeugs festgestellt, dass auf der linken Seite des Fahrzeugs erhebliche Arbeiten außerhalb des normalen Produktionsprozesses erfolgt sind. So ist die linke Hintertür ersetzt worden, was sich aus einer von der übrigen Lackschichtdicke deutlich nach unten abweichenden Stärke ergibt. Am Radlauf der Seitenwand hinten links wurden geringfügige Instandsetzungs- und Glättarbeiten durchgeführt, die durch eine erheblich dickere Lackschicht und auch leichte, für ein geübtes Auge erkennbare Unstetigkeiten im Kantenverlauf nachweisbar waren. Die Seitenwand hinten links wurde einschließlich des Dachholms ebenso nachlackiert wie die Fahrertür.