Sollte aus der verbindlichen Bestellung durch Annahme der Bestellung durch den Verkäufer ein Kaufvertrag geworden sein, ist natürlich auch der Verkäufer daran gebunden und kann nicht einfach einseitig Ausstattungsdetails ändern. Fehlen solche Details, so entstehen Sachmängelgewährleistungsansprüche. Bei Opel dürfte diese Selbstverständlichkeit bekannt sein.
Für die meisten Bestellungen gilt die Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) vom VDA / VDIK / ZDK
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.